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Swiss Observer

EGMR rügt die Schweiz, weil sie dem Vater Besuche bei seiner inhaftierten schwangeren Partnerin verweigerte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz wegen Verletzung des Rechts auf Familienleben verurteilt. Das Gericht befand, dass die Behörden im Waadtland einem Mann zu Unrecht das Recht verweigert hatten, seine schwangere Partnerin während ihrer Untersuchungshaft zu besuchen.

EGMR rügt die Schweiz, weil sie dem Vater Besuche bei seiner inhaftierten schwangeren Partnerin verweigerte
AISWI swissinfo.ch

Die Schweiz steht auf internationaler Bühne in der Kritik, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Vorgehen der Schweizer Justiz scharf verurteilt hat. In einem am Donnerstag veröffentlichten endgültigen Urteil erklärte das Gericht mit Sitz in Strassburg, die Schweizer Behörden hätten Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention klar verletzt. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Verfahrenspanne, sondern um einen grundlegenden Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Im Zentrum des Falls steht eine 1994 geborene spanische Staatsangehörige, die 2019 im Kanton Waadt in Untersuchungshaft sass. Während sie wegen des Verdachts auf Drogendelikte hinter Gittern sass, erwartete sie ein Kind, eine Tatsache, die Schweizer Behörden offenbar als zweitrangig gegenüber den starren Abläufen des Staates behandelten. Der Entscheid des EGMR sendet eine klare Botschaft: Auch innerhalb der Gefängnismauern ist die Unversehrtheit der Familie kein Privileg, das gewährt werden kann, sondern ein Recht, das geschützt werden muss. Das Urteil markiert einen entscheidenden Moment für die Schweizer Rechtsprechung und zwingt dazu, die nationalen Sicherheitsvorschriften mit der grundlegenden Menschenwürde in Einklang zu bringen.

Die harte Hand des Waadtlands verletzt Familienrechte

Die Behörden im Waadtland wandten das Gesetz wie ein stumpfes Instrument an und verweigerten einem werdenden Vater das Recht, seine schwangere Partnerin zu sehen oder gar bei der Geburt seines Kindes dabei zu sein. Die Begründung? Drei gängige rechtliche Schutzargumente: Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und die Gefahr eines Rückfalls. Der EGMR befand jedoch, dass diese Argumente nicht ausreichten, um die vollständige Trennung der Familie zu rechtfertigen. Während sich die Frau in Untersuchungshaft befand, blendete der Staat den Vater faktisch aus der Geschichte der Geburt seines Kindes aus. Dieses harte Vorgehen der Waadtländer Gerichte verdeutlicht die beunruhigende Kluft zwischen administrativer Vorsicht und menschlicher Realität. Indem sie das theoretische Risiko einer «Kollusion» über die konkrete Notwendigkeit der Anwesenheit des Vaters stellten, versäumte es die Schweizer Justiz, ihre Ermittlungserfordernisse mit ihren humanitären Pflichten abzuwägen. Das Urteil des Gerichts legt eine systematische Neigung offen, sich übermässig auf Einschränkungen während der Untersuchungshaft zu stützen, oft auf Kosten genau jener Werte, für die sich die Schweiz auf der Weltbühne einzusetzen behauptet.

Der Preis des Unrechts: Entschädigung und Kollusion

Der Preis dieses Justizversagens schlägt sich nun sowohl in Geld als auch im Ansehen nieder. Die Schweiz muss der beschwerdeführenden Person als Entschädigung für das ihr zugefügte Leid genau 1730 Euro zahlen, umgerechnet rund 1606 Franken. Für einen wohlhabenden Staat mag der Betrag bescheiden wirken, doch seine symbolische Bedeutung ist enorm. Die Zahlung ist ein formelles Eingeständnis eines staatlich verursachten Unrechts. Der Eingriff des EGMR unterstreicht, dass die «Kollusionsgefahr» zunehmend weniger als Rechtfertigung für extreme Isolation akzeptiert wird. In diesem Fall wurde die Befürchtung des Staates, ein Vater könnte der Mutter bei der Flucht helfen oder Beweismittel manipulieren, als unverhältnismässig und unbegründet beurteilt. Das Urteil zwingt zu einer Neubewertung der Art und Weise, wie Schweizer Staatsanwälte mit Fällen von grosser Tragweite umgehen. Die «Fluchtgefahr» kann nicht länger pauschal als Rechtfertigung dafür dienen, ungeborenen Kindern und ihren Eltern ihre Rechte zu nehmen. Die finanzielle Sanktion ist ein kleiner Dämpfer, doch der rechtliche Präzedenzfall ist eine Erschütterung, die noch Jahre lang durch die Schweizer Justizhallen nachhallen wird.

Ein Muster richterlicher Kompetenzüberschreitung

Dies ist kein Einzelfall, sondern bereits das 140. Mal seit 1974, dass der EGMR die Schweiz gerügt hat. Von Namensregelungen bis zu Asbestklagen: Der Schweizer Staat hat eine dokumentierte Geschichte von Konflikten mit den europäischen Menschenrechtsstandards. Dieses jüngste Urteil zu Besuchsrechten im Gefängnis fügt dieser Geschichte ein neues, dringliches Kapitel hinzu. Es stellt die Schweizer Vorstellung infrage, das eigene Rechtssystem sei aussergewöhnlich. Während sich das Land mit diesem Urteil auseinandersetzt, sind die Folgen für künftige Untersuchungshaftfälle weitreichend. Staatsanwälte müssen nun mehr als standardisierte Warnungen vor «Kollusion» vorlegen, wenn sie Familienbesuche verweigern wollen. Sie müssen nachweisen, dass solche Einschränkungen absolut notwendig und verhältnismässig sind. Dieser Entscheid ist ein Sieg für die Europäische Menschenrechtskonvention, aber ein Weckruf für Bern und Lausanne. Während die Schweiz weiter vorangeht, war der Druck, die kantonale Praxis mit dem internationalen Menschenrechtsrecht in Einklang zu bringen, noch nie so gross. Die Augen Strassburgs sind auf die Schweiz gerichtet, und der Massstab für das «Familienleben» wurde deutlich angehoben.