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Swiss Observer

Zürich entschädigt Opfer historischer Zwangsarbeit mit Zahlungen von 25 000 Franken

Kanton schafft einen Rahmenkredit von 20 Millionen Franken, um Zwangsmassnahmen vor 1981 aufzuarbeiten

Zürich entschädigt Opfer historischer Zwangsarbeit mit Zahlungen von 25 000 Franken
AISWI swissinfo.ch

Die Zürcher Kantonsregierung hat beeindruckende 20 Millionen Franken bereitgestellt, um endlich eines der dunkelsten Kapitel der Schweizer Sozialgeschichte aufzuarbeiten. Mit einem entscheidenden Schritt zur Anerkennung staatlich angeordneten Unrechts schafft der Kanton einen umfangreichen Rahmenkredit, um Opfer von Zwangsmassnahmen zu entschädigen, die vor 1981 angeordnet wurden. Dabei handelt es sich nicht bloss um eine bürokratische Anpassung, sondern um ein tiefgreifendes Schuldeingeständnis und einen konkreten Schritt zur Versöhnung für Hunderte Menschen, deren Leben durch staatliche Behörden aus der Bahn geworfen wurde.

Die Vorlage geht nun an den Kantonsrat. Sie soll jenen rasch finanzielle Solidarität zukommen lassen, die unter einem System gelitten haben, das die Kontrolle oft höher gewichtete als die Menschenwürde. «Mit der finanziellen Entschädigung will der Kanton Zürich einen Beitrag zur Wiedergutmachung des begangenen Unrechts leisten», erklärte die Regierung am Donnerstag. Mit dieser mutigen Initiative signalisiert Zürich, dass es die Narben der Vergangenheit nicht länger unbeachtet lassen will. Geld kann verlorene Jahre oder zerbrochene Familien zwar nie vollständig wiedergutmachen, doch diese Zusage in Millionenhöhe ist eine wichtige und unmissverständliche Anerkennung des Leids der Opfer. Die Regierung handelt zügig und erwartet, dass der Fonds den Zusammenhalt zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und Bürgern stärkt, die er einst im Stich liess.

Ein Erbe des Zwangs: Die brutale Realität vor 1981

Bis 1981 herrschte hinter der Fassade der Schweizer Ordnung eine düstere Realität: Schutzbedürftige Menschen wurden systematisch ausgebeutet und ihrer Freiheit beraubt. Der Staat verfügte über weitgehend unkontrollierte Macht: Er sperrte Kinder in Heime, zwang Jugendliche zur Arbeit auf Bauernhöfen und brachte Menschen in Pflegefamilien unter, wo sie oft als billige Arbeitskräfte ohne Mitspracherecht eingesetzt wurden. Das waren keine Einzelfälle, sondern staatliche Praxis. Erwachsenen, die als «liederlich» oder «arbeitsscheu» galten, drohten noch schlimmere Schicksale, darunter die Zwangsversorgung und, bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in die körperliche Selbstbestimmung, die Sterilisation.

Männer und Frauen wurden regelmässig zur «Umerziehung» in Arbeitsanstalten eingewiesen oder gegen ihren Willen in psychiatrischen Kliniken untergebracht, oft ohne strafrechtliche Verurteilung. Unter dem Deckmantel der Fürsorge beraubten diese fürsorgerischen Massnahmen die Menschen ihrer Grundfreiheiten. Die Betroffenen waren keine Straftäterinnen und Straftäter. Oft waren sie arm, gesellschaftlich ausgegrenzt oder entsprachen schlicht nicht der Norm. Die psychischen und körperlichen Folgen dieser Eingriffe verursachten ein generationenübergreifendes Trauma, dessen Ausmass der Kanton erst jetzt umfassend finanziell anerkennt und aufzuarbeiten versucht. Das neue Entschädigungsmodell führt der Öffentlichkeit vor Augen, dass Zwangsarbeit und Freiheitsentzug über Jahrzehnte hinweg staatliche Mittel waren, die gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt wurden.

Gezielte Wiedergutmachung: So funktioniert die Entschädigung

Der Plan der Regierung ist klar umrissen und gezielt: Jede anspruchsberechtigte Person erhält eine einmalige Solidaritätsleistung von 25 000 Franken. Die Behörden rechnen damit, dass sich rund 800 Personen melden werden, um diese Wiedergutmachung zu beantragen. Diese Zahl verdeutlicht das Ausmass des Unrechts und trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass mit den Jahren weniger Betroffene am Leben sind. Das Staatsarchiv ist mit der sorgfältigen Prüfung der Gesuche beauftragt worden. Es soll sicherstellen, dass die historischen Unterlagen die Angaben der Menschen bestätigen, die Gerechtigkeit suchen.

Das Modell sieht jedoch strenge Ausschlüsse vor. Damit die Gelder jene erreichen, die bisher noch nicht anerkannt wurden, haben Personen keinen Anspruch auf diese spezifische Zahlung, wenn sie bereits Solidaritätsbeiträge anderer Kantone, der Stadt Zürich oder anderer Gemeinden erhalten haben. Diese Bestimmung soll eine doppelte Entschädigung verhindern und die Mittel auf Personen konzentrieren, die bei früheren Wiedergutmachungsbemühungen übergangen wurden. Die nötigen Abläufe werden derzeit vorbereitet, um diese heiklen Fälle zu bearbeiten und die abstrakte Idee einer «Entschuldigung» in eine direkte Zahlung zu verwandeln, die das konkrete Leid anerkennt, das die kantonalen Behörden jeder einzelnen Person zugefügt haben.

Die Zäsur von 1981: Als sich das Gesetz endlich änderte

Der 1. Januar 1981 markiert eine klare Zäsur für die Schweizer Bürgerrechte. An diesem Tag traten neue bundesrechtliche Bestimmungen zum Freiheitsentzug in Kraft. Damit wurde der rechtliche Rahmen, der solche Missbräuche ermöglicht hatte, faktisch aufgehoben. Erstmals in der Geschichte des Landes gab es eine einheitliche Rechtsgrundlage, die es Einzelpersonen ermöglichte, Eingriffe in ihre persönliche Freiheit vor Gericht anzufechten. Das war ein grundlegender Wandel, durch den die alten kantonalen Bestimmungen hinfällig wurden.

Vor diesem Wendepunkt funktionierte das System der «administrativen Versorgung» in einem rechtsstaatlichen Vakuum: Was der Staat beschloss, war endgültig und konnte nicht angefochten werden. Mit den neuen bundesrechtlichen Schutzbestimmungen mussten Kantone wie Zürich ihre Gesetze aufheben oder grundlegend anpassen. Damit endete die Ära der willkürlichen Freiheitsentziehung und Zwangsarbeit. Die heutige Vorlage über 20 Millionen Franken bildet den finanziellen Schlusspunkt dieser Ära und schliesst ein Kapitel, in dem das Gesetz die Schutzbedürftigsten nicht schützte. Sie erinnert eindrücklich daran, dass rechtliche Fortschritte den Opfern vergangener Zeiten oft zu spät zugutekommen. Umso nötiger ist eine solche nachträgliche Wiedergutmachung.